Maßgeblich für die geschmackliche Qualität eines Fruchtsaftes ist das anteilige Verhältnis zwischen Gesamtsäure und Zuckergehalt. Liegt es zwischen 1 zu 12 und 1 zu 15, kommen also auf jedes Gramm Säure 12 bis 15 g Zucker, so empfinden wir den Geschmack als angenehm harmonisch. Aber hat ein Rohsaft zwar genügend Zucker, aber zu wenig Säure, dann schmeckt er fade und ist wenig durstlöschend. Hat er aber zu viel Säure, schmeckt er unharmonisch und ist auch weniger gut verträglich.
Aus diesem Grund gibt es Früchte, die für die Saftherstellung ganz besonders geeignet sind, denn sie verfügen von Natur aus über ein nahezu optimales Säure-Zucker-Verhältnis. Dazu zählt bei ORO, die regionale Kelterei natürlich vor allem der Apfel- und Birnensaft. Aber auch der Orangensaft oder der Traubensaft fällt in diese Kategorie.
Fruchtsäfte – 100 % Prozent Frucht, das ist gesetzlich vorgeschrieben!
Fruchtsaft darf sich nur nennen, was aus 100 % Frucht besteht und ohne weitere Zusätze auskommt. In der Fruchtsaftverordnung (FrSaftErfrischGetrV) ist das klar eindeutig für Deutschland geregelt. Das heißt natürlich auch, dass der Einsatz von Konservierungsstoffen bei Fruchtsäften verboten ist. Sie werden nur durch Erhitzung, über die Pasteurisierung haltbar gemacht. Außerdem darf bei Fruchtsäften kein Zucker zugegeben werden. Bis 2013 war das noch zur Harmonisierung eines sehr sauren Saftes erlaubt. Dies wurde allerdings in Deutschland nach Aussagen des Deutschen Fruchtsaftverbandes seit Jahrzehnten nicht mehr praktiziert. Um genau das stärker zum Ausdruck zu bringen, fand sich der Aufdruck »ohne Zuckerzusatz« auf vielen Flaschenetiketten. Diese Zusatzhinweis gilt heute wegen des EU-weiten Verbots der Zuckerzugabe als Werbung mit »Selbstverständlichkeiten« und ist daher mittlerweile untersagt.
Der wohl »konsequenteste« Fruchtsaft – der Direktsaft.
Die Bezeichnung »Direktsaft« steht für das direkte Abfüllen des Saftes, so wie wir das bei der ORO bei unseren Apfel- und Birnensäften seit Bestehen der Genossenschaft praktizieren. Die Säfte werden durch kurzzeitiges Erhitzen haltbar gemacht.
Viele Fruchtsäfte im Handel bestehen allerdings aus Konzentrat. Damit können Transport- und Lagerkosten gespart werden und Konzentrat auch aus dem Ausland, z.B. China kostengünstig zugekauft werden. Es mag jeder für sich selbst entscheiden, ob die Praxis, einem frisch gepressten Saft das Wasser durch Verdampfen zu entziehen, um es später bei der Abfüllung wieder hinzuzusetzen wirklich der Saftqualität zugutekommt. Die ORO – Die regionale Kelterei hat sich auf alle Fälle gegen eine solche Praxis entschieden (mehr zu diesem Thema finden sie hier).
ORO-Fruchtsaft-Sortiment:
Fruchtnektar – notwendiges Übel oder minderwertiges Getränk?
Ja, im ersten Moment, wenn man den Vergleich zum Fruchtsaft anstrengt, scheint der Nektar »minderwertiger« zu sein: Nur 25 – 50% Fruchtsaftanteil, Zuckerzugabe, Wasser. Zwar darf darüber hinaus auch nichts anderes hinzugesetzt werden. Also auch keine Konservierungsstoffe. Aber man muss diese Getränkesorte differenzierter betrachten um zu einem abschließenden Urteil zu kommen…
Fruchtnektar aus säurereichen Früchten oder Nektare aus Früchten mit extrem viel Fruchtfleisch…
Es gibt Früchte, die so säurereich sind, dass sie »pur«, also als Fruchtsaft gar nicht verkauft werden dürfen. Schwarze Johannisbeere ist so ein Beispiel. Hier läge der Säuregehalt des Saftes über dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Maximalwert. Hintergrund: Zuviel Säure schädigt die Magenschleimhaut. Einen anderen Fall stellen Früchte wie der Mango dar: Hier ähnelt der »Muttersaft« einem dickflüssigen Mus, das man eher löffeln kann als ein flüssiges Getränk; ebenfalls zum direkten Verzehr als Saftgetränk nur bedingt geeignet.
Aber was macht man jetzt mit Früchten wie Johannisbeeren, Rhabarber oder Mango? Zu sauer, zu unharmonisch, zu viel Fruchtfleisch oder eine Kombination aus allem. Genau hier hat der Gesetzgeber den Fruchtnektar als passendes Produkt vorgesehen. Da wird dem sehr sauren Johannisbeersaft Wasser und Zucker hinzugesetzt, um den Fruchtfleischanteil zu reduzieren bzw. Säure auf ein trinkbares Maß zu harmonisieren. Und genau so ist das in der Fruchtsaftverordnung vorgesehen.
Bedingung: Es muss klar gekennzeichnet sein, dass es sich um einen Nektar handelt (auf alle Fälle auf dem sog. Rückenetikett) – und es müssen Mindest-Fruchtanteile eingehalten werden: Sie enthalten je nach Fruchtart mindestens 25 bis 50 Prozent Frucht sowie Wasser und Zucker. Für einen schwarzen Johannisbeer sind das beispielsweise 25 % während es für einen Apfel-Nektar 50% wären.
Als Sonderform wäre in diesem Zusammenhang auch noch die Fruchtschorle zu nennen: Hier darf dem Wasser auch noch CO2 hinzugesetzt werden.
Apfel-Nektar: Hier trennt sich die Spreu vom Weizen…
Aus einem schwarzen Johannisbeer kann man nur einen Fruchtnektar machen (oder ein Fruchtsaftgetränk, aber davon später), will man am Schluss ein bekömmliches, harmonisches genussfähiges Getränk, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Beim Apfel ist das jedoch anders. Hier ist natürlich die erste Wahl ein Fruchtsaft und noch besser ein Fruchtsaft als Direktsaft. Ein Apfel-Nektar ist nichts anderes als ein mit Wasser verdünnter Apfelsaft, dem anschließend wieder Zucker hinzugesetzt wurde, um zu kaschieren, dass 50% Fruchtanteil fehlen. Es besteht keine Notwendigkeit einen Apfel-Nektar anstelle eines Apfel-Fruchtsaftes herzustellen. Also die eindeutig schlechtere Wahl. Deshalb werden Sie im ORO-Sortiment auch nur Apfel-Säfte finden und keinen Apfel-Nektar.
Damit sollte auch klar geworden sein, für welche Produkte man sich entscheiden sollte: Säurereiche oder Fruchtfleisch-reiche Früchte immer der Nektar; hier gibt es (fast) keine Alternative. Steht man also vor dem Saftregal und kann sich nicht so recht entscheiden, gilt immer: Sauere Früchte oder für die direkte Saftgewinnung ungeeignete Früchte (z.B. Mango) – greifen Sie zum Fruchtnektar. Hier ist »Nektar« kein Qualitätskriterium, sondern das Gebot der Stunde. Handelt es sich dagegen um Fruchtsaft-geeignete Früchte (z.B. Apfel und Birne): Hier ist »Nektar« die Kennzeichnung ganz klar eines dem echten Fruchtsaft unterlegenes Produkt.
Erfrischungs- bzw. Fruchtsaftgetränke
Hier sinken die vom Gesetzgeber geforderten Fruchtsaftanteile nochmal erheblich: 6 % bei Zitrusfrüchten (z.B. Orange) und 30 % bei Kernobst (z.B. Apfel oder Traube). Zusätzlich darf wieder Zucker und Wasser hinzugefügt werden. Der entscheidende Unterschied zum Nektar ist aber der Umstand, dass auch weitere Zutaten erlaubt sind, zum Beispiel Gewürze, aber auch Konservierungsstoffe, die ja beim Nektar nicht erlaubt sind.
Die Intention des Gesetzgebers war also eine Getränkekategorie zu schaffen, bei der die »Erfrischung« im Vordergrund steht – daher der hohe erlaubte Wasseranteil. Oder auch bestimmte Gewürz- und Aroma-Beimischungen. Deshalb fallen zum Beispiel die viele Energy-Drinks und Lifestyle-Getränke in der Regel in diese Produktklasse.
Die Kennzeichnung »Erfrischungs- bzw. Fruchtsaftgetränke« in unserem Sortiment hat jedoch meist einen anderen Hintergrund. Der Eistee, zum Beispiel, weil neben Fruchtsäften auch Früchtetee enthalten ist. Das wäre für einen Fruchtnektar nicht zulässig. Bei unserem alkoholfreien Früchtepunsch verhält es sich ähnlich: Hier sind es die Gewürze, die eine Unterscheidung zu einem Nektar herbeiführen, aber nicht ein bewußtes »Downgrading« der Fruchtsaftanteile. Im Gegenteil: Wir bemühen uns die Fruchtsaftanteile immer möglichst hoch zu halten und die gesetzlichen Mindestvorgaben sogar zu übertreffen.
ORO-Sortiment Nektare und Fruchtsaftgetränke
Zusammenfassung:
Was ist ein Fruchtsaft?
Fruchtsäfte bestehen zu 100% aus Frucht. Einem Direktsaft darf also weder Wasser noch Zucker oder irgendwelche anderen Zutaten hinzugefügt werden. Fruchtsäfte können aber auch aus Fruchtsaftkonzentrat hergestellt werden und werden dann mit Wasser rückverdünnt.
Was ist ein Fruchtnektar?
Ein Fruchtnektar muss einen Mindest-Fruchtsaftanteil von 25 % bis 50 % aufweisen. Fruchtnektaren dürfen neben Fruchtsaft auch Wasser und Zucker zugesetzt werden, jedoch keine weiteren Zutaten.
Was ist ein Erfrischungs- bzw. Fruchtsaftgetränk?
Erfrischungs- bzw. Fruchtsaftgetränke müssen einen Mindest-Fruchtsaftanteil von 6% bis 30% aufweisen. Sie dürfen neben Fruchtsaft auch Wasser und Zucker und außerdem weitere Zutaten enthalten.